Was droht, wenn ein Unternehmen keine interne Meldestelle einrichtet?
Das zukünftige Hinweisgeberschutzgesetz enthält viele Anforderungen an Unternehmen, beispielsweise die Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle. Hält sich ein Unternehmen nicht an diese Vorschriften, drohen hohe Bußgelder.
Für welche Verstöße sind Sanktionen vorgesehen?
Es ist üblich, dass Gesetze, die dem Bürger Pflichten auferlegen, diese mit Sanktionen flankieren. Damit soll die Einhaltung des Gesetzes gewährleistet werden. Der Regierungsentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes sieht Sanktionen für fünf verschiedene Verstöße gegen das Gesetz vor:
Unterlässt es die Geschäftsführung, eine interne Meldestelle einzurichten oder zu betreiben, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld bis zu zwanzigtausend Euro verhängen. Dies gilt natürlich nur für Unternehmen, die vom Gesetz zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind. Zu beachten ist dabei, dass die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer Meldestelle grundsätzlich ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gilt. Lediglich Unternehmen mit maximal 249 Beschäftigten wird eine Frist zur Einrichtung bis zum 17. Dezember 2023 gewährt.
Die restlichen Bußgelder betreffen den Empfang von und den Umgang mit Hinweismeldungen. Wird bereits die Abgabe einer Meldung verhindert, kommt eine Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro in Betracht. Das gilt auch, wenn die Meldung zwar entgegengenommen wurde, die Folgekommunikation mit dem Whistleblower jedoch gestört wird. Die gleiche Sanktion droht, wenn der Beschäftigungsgeber gegen eine hinweisgebende Person Repressalien ergreift, sie aufgrund der Meldung beispielsweise kündigt. An dieser Stelle kommen an das Unternehmen darüber hinaus weitere Kosten zu. Denn bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien steht dem betroffenen Whistleblower ein Schadenersatzanspruch zu. Vor Gericht muss zudem das Unternehmen nachweisen, dass die nachteilige Maßnahme nicht im Zusammenhang mit dem abgegebenen Hinweis steht, also keine Repressalie ist. Auch wenn im Unternehmen lediglich versucht wird, eine Meldung zu verhindern, die Kommunikation zu behindern oder Maßnahmen zulasten der hinweisgebenden Person zu ergreifen, können Bußgelder in gleicher Höhe verhängt werden.
Schließlich sind auch Verstöße gegen das Vertraulichkeitsgebot bußgeldbewehrt. Wird absichtlich oder auch nur versehentlich die Identität einer hinweisgebenden Person unbefugt weitergegeben, drohen Sanktionen in Höhe von bis zu zwanzigtausend Euro.
Allerdings können auch hinweisgebenden Personen Bußgelder drohen. Das ist dann der Fall, wenn sie der Öffentlichkeit wider besseres Wissen falsche Informationen über einen Verstoß mitteilen. Ein solches Verhalten kann ein Bußgeld in Höhe von zwanzigtausend Euro nach sich ziehen. Das betroffene Unternehmen kann darüber hinaus Schadenersatz geltend machen.
Wen können die Sanktionen treffen?
Bußgelder drohen bei einem Verhalten, das eine sog. Ordnungswidrigkeit darstellt. Darunter fällt zum Beispiel das Überfahren einer roten Ampel, aber auch die oben genannten Verhaltensweisen. Sie werden daher grundsätzlich gegenüber derjenigen Person verhängt, die die rechtswidrige Handlung begangen hat. In den genannten Beispielen ist das der Fahrer oder die Person, die die Abgabe einer Meldung verhindert hat.
Allerdings kann auch das Unternehmen wegen Ordnungswidrigkeiten seiner Beschäftigten belangt werden. Wenn nämlich die Geschäftsleitung die Einhaltung der Vorschriften eines Gesetzes nicht hinreichend überwacht, können auch gegen das jeweilige Unternehmen Geldbußen verhängt werden. Im Fall des Hinweisgeberschutzgesetzes (Entwurf) müssen dann bis zu einer Million Euro gezahlt werden.
Zusammenfassung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unternehmensführung werden zunehmend komplexer. Auch der Regierungsentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes statuiert einige Pflichten, die es zu erfüllen gilt, da ansonsten hohe Bußgelder drohen. Die Einrichtung einer internen Meldestelle allein genügt nicht. Es bedarf vielmehr einer engen Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Beschäftigten, einer guten Compliance und zuverlässigen Dokumentation der Abläufe und Unterlagen, um mögliche Ordnungswidrigkeitenverfahren abzuwenden.