EU-Whistleblower-Richtlinie - Stand der Umsetzung?

Schon im Jahr 2019 wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie beschlossen. An einer Umsetzung in ein nationales Gesetz scheiterte es bislang. Wir klären Sie über den Stand der Umsetzung auf und Informieren Sie über die Auswirkungen.

Europa Flagge

Hintergrund zur Umsetzung

Die EU-Whistleblower-Richtlinie wurde bisher nicht in ein nationales Gesetz überführt. Der Gesetzgeber war hierzu eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 verpflichtet. Bislang scheiterte es an einer Einigung in der Großen Koalition der letzten Regierung. Der Gesetzesentwurf wurde im April von der CDU/CSU vergangenen Jahres gekippt.

Im November 2021 hat sich jedoch die neue Ampel-Koalition in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, die EU-Richtlinie „rechtssicher und praktikabel“ umzusetzen. Das Hinweisschutzgebergesetz (HinSchG) wird demnach kommen. Mit dem neuen Gesetz gibt es dann einen einheitlichen Schutz von Hinweisgebern in der EU.

Dabei hat sich die Regierung vorgenommen, die Vorgaben der Richtlinie noch zu übertreffen. Über alle Entwicklungen rund um das Gesetz halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden!

Das Gesetz soll für natürliche Personen mit den unterschiedlichsten Profilen gelten. Ganz gleich ob Vollzeit-Arbeitnehmer, Dienstleister, befristete Beschäftigte, Zulieferer oder Gesellschafter. Entscheidend ist, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von dem Vorfall erlangten, den sie dann als Hinweis melden. Durch die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie werden sie als Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen und Repressalien geschützt.

Kein Gesetz, müssen sich Unternehmen bereits an die Whistleblower-Richtlinie halten?

Auch wenn die EU-Whistleblower-Richtlinie noch nicht in das Hinweisschutzgebergesetz überführt wurde, stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist. Die Richtlinie allein verpflichtet Unternehmen nicht per se. In der Regel ist zunächst der nationale Gesetzgeber am Zug, erst einmal ein Gesetz zu erlassen.

Es lohnt sich dennoch, sich frühzeitig für die schon jetzt absehbaren Anforderungen zu wappnen. Sind Sie sich schon im Klaren, ob sie in den Geltungsbereich des kommende Hinweisschutzgebergesetz fallen?

Wen trifft die Whistleblower-Richtlinie?

Durch die EU-Richtlinie ist vorgesehen, dass Einrichtungen und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern verpflichtet werden, einen internen Meldekanal für Hinweisgeber einzurichten.

Ab wann das Gesetz greifen sollte, hängt nach der EU-Richtlinie von der Unternehmensgröße ab.

  1. Unternehmen mit einer Zahl von 250 Arbeitnehmern und mehr sollten bereits unmittelbar mit dem eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 zu erlassenden Gesetz verpflichtet werden.
  2. Für Unternehmen, welche zwischen 50 und 249 Mitarbeiter beschäftigen, gilt eine sogenannte „Schonfrist“ – sie haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit.

Auf die Gesetzgebung warten?

Wenn Sie unter die erstgenannte Kategorie der größeren Unternehmen fallen, lässt sich die Frage, ob Sie auf das kommende Gesetz warten sollten oder bereits jetzt handeln müssen, nicht pauschal beantworten.

Es gibt durchaus Stimmen, die auch Unternehmen direkt von der Richtlinie verpflichtet sehen und empfehlen, nicht erst auf ein nationales Gesetz zu warten. Die unmittelbare Anwendung einer Richtlinie kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese hinreichend genaue Bestimmungen trifft. Die EU-Whistleblower-Richtlinie hat solche ziemlich genauen Vorgaben und könnte daher bereits durchschlagen. Unsere Empfehlung lautet daher, nicht bis zur Verabschiedung des Gesetzes zu warten. Beschäftigen Sie sich bereits jetzt mit der Etablierung von geeigneten Verfahren und der Einrichtung von internen Hinweiskanälen. Der Erlass des Hinweisgeberschutzgesetzes ist nur noch eine Frage der Zeit – beginnen Sie schon jetzt mit der Umsetzung der Vorgaben. So entgehen Sie einer möglichen Haftungsgefahr.

Welche Vorgaben sind zu erfüllen?

Ist Ihre Organisation oder Ihr Unternehmen von der Whistleblower-Richtlinie betroffen, so gilt es einiges zu beachten.

Es soll zwei unterschiedliche Kanäle für die Meldung von Hinweisen geben. Einen internen Meldekanal, für diesen Sie zuständig sind. Dazu noch einen weiteren externen Kanal, welcher beim Bundesdatenschutzbeauftragten angesiedelt ist. Der „Whistleblower“ hat hier die freie Wahl, welchen Kanal er für die Meldung seines Hinweises nutzen möchte.

Der interne Meldekanal kann die Abgabe des Hinweises schriftlich, mündlich oder auch persönlich ermöglichen. Besonders geeignet für eine vertrauensvolle und effektive Bearbeitung von Hinweisen ist ein elektronisches Hinweisgebersystem.

Der Eingang der Meldung soll durch die Meldestelle innerhalb von sieben Tagen nach Zugang bestätigt werden. Dann gilt es dem Hinweis nachzugehen. Die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers ist dabei von höchster Priorität. Im Idealfall kann im Rahmen einer „Unternehmens-internen Untersuchung“ ein Missstand ergründet und behoben werden. Der Hinweisgeber soll nach spätestens drei Monaten über den aktuellen Stand bzw. ergriffene Maßnahmen informiert werden. Die Hinweisgeberplattform von tell it ist nicht nur ein einfach zu handhabender Meldeweg für Hinweisgeber. Unser Tool ermöglicht Ihrem Unternehmen die effektive Abarbeitung der Hinweise und begleitet Sie dabei durch alle erforderlichen Schritte.

Meldung von Hinweisen an externe Stellen vermeiden

Fazit

Kümmern Sie sich noch heute um die Umsetzung der Anforderungen der EU-Whistleblower-Richtlinie an Ihr Unternehmen. Wir von tell it unterstützen Sie gern dabei und stellen Ihnen Ihren eigenen Meldekanal zur Verfügung – einfach, klar und vertrauensvoll.